zuständige Gericht zu prüfen und zu entscheiden haben, ob die mietrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Bei dieser Sachlage brauchten weder die Vorinstanzen noch braucht das Kassationsgericht auf die Frage der Vertragsauslegung weiter einzugehen. Den Rügen der Verletzung der Auslegungsregeln und der Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime ist damit der Boden entzogen. Eine willkürliche Beweiswürdigung steht in dieser Konstellation nicht zur Diskussion. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.