Dies hat zur Folge, dass die Qualifikation eines Mietgegenstandes als Geschäftsraum im Sinne von § 18 GVG einer Parteivereinbarung entzogen ist. Liegt objektiv keine Streitigkeit aus Miet- und Pachtverhältnissen über Wohn- oder Geschäftsräume vor, entfällt die Zuständigkeit des Mietgerichts und sie kann auch nicht dadurch begründet werden, dass die Parteien - wenn auch übereinstimmend - ihre Vereinbarung den mietrechtlichen Sonderbestimmungen unterstellen. Dies bedeutet nicht von vornherein, dass diese mietrechtlichen Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen könnten. Vielmehr wird das - 9 -