b) Der Beschwerdeführer stützt seinen Einwand im Wesentlichen darauf, die Parteien hätten vereinbart bzw. seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein Mietvertrag über Geschäftsräume vorliege, was zur Zuständigkeit des Mietgerichtes führe. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Begriff des Geschäftsraumes im Sinne von § 18 GVG ein objektiver ist. Dies hat zur Folge, dass die Qualifikation eines Mietgegenstandes als Geschäftsraum im Sinne von § 18 GVG einer Parteivereinbarung entzogen ist.