Bei genauem Studium der Akten müsse man davon ausgehen, dass im Laufe der Zeit ein ausdrücklicher Konsens zwischen den Parteien darüber zustande gekommen sei (KG act. 1 S. 3- 8). Die Vorinstanz habe sich jedoch mit den Willensäusserungen der Beschwerdegegner nicht auseinandergesetzt (KG act. 1 S. 11) und in der Folge die willkürliche Annahme getroffen, es liege kein Vertrag über die Miete von Geschäftsräumen vor (KG act. 1 S. 12-13). Die Schreiben der Beschwerdegegner hätten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dahingehend interpretiert werden müssen, dass die Parteien den ursprünglichen Mietvertrag in einen Mietvertrag über Geschäftsräume geändert hätten (KG act. 1 S. 13).