Schon weil das Mietverhältnis sogar von den Beschwerdegegnern über längere Zeit hinweg als Geschäftsmiete angesehen worden sei, müsse die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts klar bejaht werden. Die früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten zudem schon vor den Vorinstanzen erklärt, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Geschäftsraum zustande gekommen sei. Bei genauem Studium der Akten müsse man davon ausgehen, dass im Laufe der Zeit ein ausdrücklicher Konsens zwischen den Parteien darüber zustande gekommen sei (KG act. 1 S. 3- 8).