Miete von Wohn- und Geschäftsräumen abgedruckt gewesen seien. Ebenso hätten sie bei der Kündigung des Mietverhältnisses das amtliche Formular für die Mitteilung einer Kündigung des Vermieters von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 266 l und Art. 298 OR benutzt. Auch in anderen Schreiben hätten sie auf die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen verwiesen (MG art. 5/12/17, 5/11, 5/2/2, 5/2/3). Schon weil das Mietverhältnis sogar von den Beschwerdegegnern über längere Zeit hinweg als Geschäftsmiete angesehen worden sei, müsse die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts klar bejaht werden.