sen. 4. a) Weiter macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, für die sachliche Zuständigkeit komme es auf das anhängig gemachte Rechtsbegehren und nicht auf das Prozessergebnis an. Die Beschwerdegegner hätten für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung ein Formular benutzt, auf dessen Rückseite die Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen bei der - 8 -