c) Nach dem Gesagten geht die Rüge, die Vorinstanzen hätten weitere Abklärungen (unter anderem durch Ausübung ihrer Fragepflicht) treffen und ein Beweisverfahren (unter anderem mit einem Augenschein) durchführen müssen, von vornherein fehl. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht Einwendungen der Beschwerdegegner berücksichtigt. Inwieweit die Vorinstanzen Tatsachen, die sich allenfalls lediglich aus den Akten ergaben, hätten von Amtes wegen berücksichtigen müssen, kann offen bleiben; wie in der Folge zu zeigen sein wird, sind die entsprechenden, geltend gemachten Umstände ohnehin nicht erheblich. Insgesamt ist die Rüge abzuwei-