zum Sachverhalt (d.h. auf das Klagefundament) abzustellen, ohne dass dabei die Frage der Begründetheit des Anspruchs zu prüfen wäre. Nur so ist gewährleistet, dass bezüglich des geltend gemachten Anspruchs überhaupt materiell entschieden wird. Aus diesem Grund ist auch über die Frage der sachlichen Zuständigkeit kein Beweisverfahren durchzuführen. Ebenso wenig sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung materiell-rechtliche Einwendungen bzw. Einreden des Beklagten gegen die Begründetheit des Anspruchs zu hören. Jedoch ist es dem angerufenen Gericht nicht verwehrt, aufgrund des von der klägerischen Partei vorgebrachten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen, ob der behauptete Anspruch