b) Gemäss § 108 ZPO wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amtes wegen geprüft. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, soweit die sachliche Zuständigkeit - hier des Mietgerichts - von der Natur des eingeklagten Anspruchs abhängt. Insoweit ist auf die klägerischen Vorbringen - 7 -