Die Vorinstanzen hätten die eingereichten Unterlagen aufgrund der Offizialmaxime selber entsprechend würdigen oder im Zweifelsfall die Situation im Rahmen der richterlichen Fragepflicht klären müssen (KG act. 1 S. 4, 5, 9-11). Die Vorinstanzen hätten zu den umstrittenen Sachverhaltselementen ein Beweisverfahren durchführen müssen (KG act. 1 S. 11-12). Sie hätten auch trotz Antrags keinen Augenschein durchgeführt (KG act. 1 S. 11).