3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten trotz widersprüchlicher Angaben über das Verhältnis von mit Geschäftsräumen überbauter Fläche zur Gesamtfläche den Sachverhalt nicht korrekt von Amtes wegen abgeklärt, obwohl hier gemäss § 108 ZPO die Offizialmaxime gelte (KG act. 1 S. 4, 13). Bei genauem Studium der Akten müsse davon ausgegangen werden, dass beide Parteien das Mietverhältnis als Geschäftsmiete qualifiziert hätten. Die Vorinstanzen hätten die eingereichten Unterlagen aufgrund der Offizialmaxime selber entsprechend würdigen oder im Zweifelsfall die Situation im Rahmen der richterlichen Fragepflicht klären müssen (KG act. 1 S. 4, 5, 9-11).