2. a) Vorliegend geht es hauptsächlich um die Frage, ob es sich beim Mietobjekt um einen Geschäftsraum gehandelt habe und das Mietgericht auf das Erstreckungsbegehren des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die zuständigen Behörden werden von den Kantonen bezeichnet (Art. 274 OR). Die Zuständigkeit des Mietgerichts richtet sich somit nach kantonalem Recht (§§ 14 ff. GVG). Auf die entsprechenden Rügen ist im Kassationsverfahren einzutreten (§ 285 ZPO). - 6 -