Der Mietvertrag sei zwar unbefristet abgeschlossen worden, die Beschwerdegegner hätten jedoch dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein länger dauerndes Mietverhältnis zugesichert. Mit ihren Vorbehalten, bei Mietende den ursprünglichen Zustand verlangen zu können, hätten sie gegenüber dem Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dieser mit einer Kündigung gegebenenfalls zu rechnen hätte (KG act. 2 S. 7-8).