Schliesslich könne einzig ein nach dem Vertrauensprinzip qualifiziertes Verhalten des Vermieters (namentlich Zusicherungen), welches ein objektiv begründetes Vertrauen des Mieters in ein länger dauerndes Mietverhältnis zu wecken vermöge, zur Anwendung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete führen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege hier kein solcher Fall vor. Der Mietvertrag sei zwar unbefristet abgeschlossen worden, die Beschwerdegegner hätten jedoch dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein länger dauerndes Mietverhältnis zugesichert.