Selbst wenn aber die Beschwerdegegner bei Erteilung ihrer Einwilligung vom Restaurant gewusst oder zumindest nachträglich davon erfahren, aber nichts dagegen unternommen hätten, bedeute dies nicht ohne weiteres, dass sie deshalb das Mietobjekt insgesamt zum Geschäftsraum hätten erheben wollen (KG act. 2 S. 7). Schliesslich könne einzig ein nach dem Vertrauensprinzip qualifiziertes Verhalten des Vermieters (namentlich Zusicherungen), welches ein objektiv begründetes Vertrauen des Mieters in ein länger dauerndes Mietverhältnis zu wecken vermöge, zur Anwendung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete führen.