Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, die Beschwerdegegner hätten durch ihr Einverständnis zu seinen Bauvorhaben einer Änderung des Mietvertrages von einem Vertrag über unbebautes Land zu einem solchen über einen Geschäftsraum zugestimmt. Selbst wenn aber die Beschwerdegegner bei Erteilung ihrer Einwilligung vom Restaurant gewusst oder zumindest nachträglich davon erfahren, aber nichts dagegen unternommen hätten, bedeute dies nicht ohne weiteres, dass sie deshalb das Mietobjekt insgesamt zum Geschäftsraum hätten erheben wollen (KG act. 2 S. 7).