zum Geschäftsraum zu erheben, wenn diesen Nebensachen Raumcharakter zugebilligt würde. Nach Darstellung des Beschwerdeführers würde sich diesfalls eine überbaute Fläche von wohl etwa 350 m2 ergeben. Damit würde der Anteil der Mietfläche mit Raumeigenschaft ca. 9 % der Gesamtfläche betragen, was immer noch zu gering sei, als dass deshalb das gesamte Mietobjekt zum Geschäftsraum würde (KG act. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, die Beschwerdegegner hätten durch ihr Einverständnis zu seinen Bauvorhaben einer Änderung des Mietvertrages von einem Vertrag über unbebautes Land zu einem solchen über einen Geschäftsraum zugestimmt.