Sei nur ein Bruchteil einer Freifläche überbaut, so werde deswegen, selbst wenn diesem Objekt wie vorliegend Geschäftsraumeigenschaft zukomme, nicht das gesamte Areal zum Geschäftsraum. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dem Gartensitzplatz, den Parkplätzen sowie den Grünflächen ebenfalls Raumqualität zuzusprechen sei, könne nicht gefolgt werden (KG act. 2 S. 5). Das Mietobjekt wäre aber selbst dann nicht - 5 -