a.a.O., S. 56 f., 75). III. 1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, Grundlage sei der Mietvertrag vom 10. Juli 1996 über eine unbebaute Fläche von 4'271 m2 als Auto- und Wohnwagenabstellplatz. Das vom Beschwerdeführer später erstellte Holzhaus weise eine Fläche von 55 m2 auf, was einem verschwindend kleinen Anteil von ca. 1,3 % der Gesamtfläche entspreche. Sei nur ein Bruchteil einer Freifläche überbaut, so werde deswegen, selbst wenn diesem Objekt wie vorliegend Geschäftsraumeigenschaft zukomme, nicht das gesamte Areal zum Geschäftsraum.