Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 7). Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG act. 14). 6. Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss ausserdem eidgenössische Berufung erhoben (KG act. 1 S. 3). II.