5. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung zur Neubeurteilung; im Falle des Nichteintretens oder der Abweisung sei der Streitgegenstand an das zuständige Gericht zu überweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit Verfügung des Präsidenten des hiesigen Gerichtes vom 16. September 2004 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 7).