4. Gegen den Entscheid des Mietgerichtes rekurrierte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 ans Obergericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und der Fall sei zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (OG act. 1). Mit Beschluss vom 13. August 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss des Mietgerichts vom 16. Oktober 2003 (OG act. 14 = KG act. 2). - 3 -