3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2003 beim Mietgericht ____ Klage gegen die Beschwerdegegner mit dem Rechtsbegehren, das Mietverhältnis sei mindestens um 3 Jahre zu erstrecken (MG act. 1). Das Mietgericht erklärte sich mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 für sachlich nicht zuständig, da es nicht um Geschäftsräume gehe, und trat auf die Klage nicht ein. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Stellung eines Überweisungsantrages angesetzt (MG act. 15 = OG act. 2).