2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 rief der Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde des Bezirks ____ an und verlangte insbesondere die maximal mögliche Erstreckung des Mietverhältnisses (MG act. 5/1). Am 23. Mai 2003 stellte die Schlichtungsbehörde fest, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, und beschloss, die Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses abzuweisen (MG act. 5/24).