{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040140_2005-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A5BDA9626EBEBBE8C1256FC50036132C_AA040140.pdf", "Checksum": "4c20b2dcaa78a683860dcad99319e98c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:49", "Checksum": "4f3cfea561ec8d9a98696fe7010188a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt\n\n 9. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine\nNichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nb) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen\nmacht der Beschwerdeführer geltend, mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde werde auch der Antrag gestellt, dass das Urteil der Vorinstanz in den Punkten\nüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgehoben werde. Unabhängig vom\nAusgang des vorliegenden Verfahrens werde darum ersucht, die Kosten zu Gunsten des Beschwerdeführers neu festzusetzen und zu verteilen. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor Obergericht die Voraussetzungen für den Erhalt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt habe, aber von seinem damaligen Rechtsvertreter nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei (KG act. 1 S. 15).\n\nNachdem der vorinstanzliche Beschluss nicht aufzuheben ist, werden\nauch die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht hinfällig. Der\nBeschwerdeführer erhebt keine Rügen gegen die diesbezügliche Regelung durch\ndie Vorinstanz. Insbesondere macht er nicht geltend, die Aufteilung der Kosten sei\nnicht gesetzeskonform vorgenommen worden, oder die Gerichtsgebühr und Entschädigung seien zu hoch angesetzt worden. Dem Kassationsgericht ist es damit\nverwehrt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und abzuändern. Es ist\nschliesslich darauf hinzuweisen, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\nerst ab dem Zeitpunkt an bewilligt werden kann, in welchem es eingereicht worden ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 90). Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit ohnehin nicht rückwirkend für das obergerichtliche Verfahren\ngewährt werden.\n\nc) Der Beschwerdeführer beantragt, der Streitgegenstand sei an das\nzuständige Gericht zu überweisen. Es ist jedoch Sache des Beschwerdeführers,\ndas zuständige Gericht zu bezeichnen (§ 112 ZPO). Hierzu ist ihm nochmals Frist\nanzusetzen.\n- 14 -\n\nd) Um zu gewährleisten, dass die Situation nicht verändert wird, bevor\nfeststeht, ob sich noch ein weiteres Gericht mit der Sache zu befassen haben\nwird, ist die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung bis zur Überweisung oder\nbis zum Ablauf der angesetzten Frist anzuordnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in Recht und\nRechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 300).\n\nIV.\n\n1. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit\nabzuweisen (§§ 84 Abs. 1, 87 ZPO). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt,\nsind die Rügen - soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann - eindeutig\nunbegründet.\n\n2. a) Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des\nKassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und er ist zu verpflichten,\nden Beschwerdegegnern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen\n(§ 68 Abs. 1 ZPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem Streitwert von Fr. 108'000.-- aus. Bei der Festlegung der Entschädigung seines Rechtsvertreters sei zu berücksichtigen, dass dieser den Fall erst während\ndes Fristenlaufs für die Nichtigkeitsbeschwerde übertragen erhalten habe. Aus\ndiesem Grunde rechtfertigten sich Zuschläge zu der normalen Grundgebühr nach\nAnwaltstarif. Des weiteren sei bei der Kostenverlegung unabhängig vom Ausgang\ndes vorliegenden Verfahrens auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass die Vorinstanzen der Offizialmaxime nicht genügend Beachtung geschenkt hätten und\ndass die Beschwerdegegner den umstrittenen Mietvertrag in zahlreichen Schreiben selber als Mietvertrag über einen Geschäftsraum behandelt hätten (KG act. 1\nS. 15-16).\n- 15 -\n\nDa dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens\nkeine Prozessentschädigung zuzusprechen ist und ihm auch die unentgeltliche\nRechtspflege nicht zu gewähren ist, muss nicht über einen allfälligen Zuschlag\nentschieden werden. Wie bereits ausgeführt, verletzten sodann die Vorinstanzen\ndie Offizialmaxime nicht (vgl. oben III.3). Es kann auch nicht gesagt werden, der\nBeschwerdeführer habe aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegner in guten\nTreuen davon ausgehen dürfen, es liege ein Vertrag über die Miete von Geschäftsräumen vor (vgl. oben II.4.b), und sich in der Folge in guten Treuen zur\nProzessführung veranlasst gesehen (§ 64 Abs. 3 ZPO). Insgesamt besteht damit\nkein Anlass, die Kosten und Entschädigung für das Kassationsverfahren zu reduzieren oder abweichend vom Regelfall zu verteilen. Im Übrigen beanstandet der\nBeschwerdeführer die Höhe des von der Vorinstanz ermittelten Streitwerts nicht.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses\nBeschlusses angesetzt, um beim Mietgericht ____ das zuständige Gericht\nzu bezeichnen und die Überweisung des Prozesses zu beantragen, unter\nden Säumnisandrohungen gemäss dem Beschluss des Mietgerichts ____\nvom 16. Oktober 2003.\n\n"}