{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040140_2005-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A5BDA9626EBEBBE8C1256FC50036132C_AA040140.pdf", "Checksum": "4c20b2dcaa78a683860dcad99319e98c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:49", "Checksum": "4f3cfea561ec8d9a98696fe7010188a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt\n\n bb) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass das Areal\nals Ganzes entweder als Geschäftsraum oder als unbebaute Fläche anzusehen\nist. Es geht nicht an, in einem solchen Fall einen gemischten Vertrag anzunehmen. Sodann unterstehen gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentarstelle gemischte Verträge den mietrechtlichen Bestimmungen nur, wenn\ndas mietrechtliche Element wesentlich ist, d.h. sofern ohne dieses das Vertragsgebilde nicht zu Stande gekommen wäre (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 18 mit\nVerweis auf SJZ 97 S. 129). Nach der Argumentation des Beschwerdeführers\nmüsste vorliegend das Element des Geschäftsraums wesentlich sein. Dies ist je-\n- 11 -\n\ndoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer mietete das Areal ursprünglich unbestrittenermassen als Auto- und Wohnwagenabstellplatz (vgl. oben 1.). Bei Vertragsabschluss war somit ein Geschäftsraum für beide Parteien kein wesentliches\nElement des Vertrages. Ebenfalls unbestrittenermassen erstellte der Beschwerdeführer in der Folge die Bauten ohne vorgängige Einwilligung der Beschwerdegegner; diese erklärten ihr Einverständnis erst nachträglich (KG act. 1 S. 3 mit\nVerweis auf KG act. 2 S. 2). Dass er somit ohne entsprechende Absicherung\nbaute, zeigt, dass das Element des Geschäftsraums für ihn nicht derart wesentlich war, dass er - bei Verweigerung der Einwillung - den Mietvertrag über das unbebaute Areal gekündigt hätte. Die Rüge ist damit abzuweisen.\n\ncc) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die überbaute Fläche betrage über 500 m2, ein Novum darstellt, welches im Kassationsverfahren nicht zulässig ist. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. oben II.2). Im\nÜbrigen würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die neu geltend gemachte Fläche nicht ausreichen, um dem ganzen Areal Geschäftsraumcharakter zu verleihen.\n\ndd) Der Beschwerdeführer erklärt sodann nicht, weshalb bei der Berechnung des Anteils an überbauten Flächen nur die überbaubaren Flächen eines\nAreals zu berücksichtigen seien. Etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus der\nRechtsprechung. Vielmehr konnte vorliegend die vermietete Fläche ohne weiteres\n- wie es bei Vertragsschluss auch vorgesehen war - als Abstellplatz genutzt werden (vgl. oben 1.); damit hatte der Mietvertrag einen möglichen Inhalt. Insofern ist\nes nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ihrer Berechnung die ganze Fläche des Areals zugrunde legten und keine weiteren Abklärungen trafen. Die Rüge\nist abzuweisen.\n\n7. a) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Schlichtungsbehörde habe in Ziffer 5 ihres Dispositivs ausgeführt, innert 30 Tagen könne das\nMietgericht des Bezirks ____ oder ein anderes zuständiges Gericht angerufen\nwerden (MG act. 3/2). Somit habe die Schlichtungsbehörde primär das Mietgericht ____ als zuständig angesehen (KG act. 1 S. 9).\n- 12 -\n\nb) Eine falsche Rechtsmittelbelehrung oder - wie hier - eine falsche\nBelehrung über das anzurufende Gericht kann nicht dazu führen, dass dem Betroffenen das nicht vorgesehene Rechtsmittel oder die unzuständige Instanz offen\nstehen würde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 18 zu § 188). Zudem kann die vorliegende Belehrung der Schlichtungsstelle auch nicht als falsch bezeichnet werden,\ndenn sie äussert sich nicht eindeutig darüber, welches Gericht anzurufen sei. Die\nRüge ist damit abzuweisen.\n\n8. a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Protokollierungspflicht nach §§ 141 ff. GVG. Die Rechtsmittelinstanz sei auf ein ordnungsgemäss geführtes Protokoll der Vorinstanz unbedingt angewiesen. In casu\nenthalte das Protokoll die gestellten Anträge der Parteien nicht. Ebenfalls gebe es\nkeine Auskunft über die Würdigung von Beweisen (§ 138 GVG; KG act. 1 S. 10).\n\nb) Aus der Rüge geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer das Protokoll des Mietgerichts oder dasjenige der Vorinstanz beanstandet. Auf die Rüge\nist daher von vornherein nicht einzutreten (vgl. oben II.1). Gemäss § 150 GVG\nkönnen Plädoyernotizen an die Stelle des Protokolls treten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Mietgericht vom 16. Oktober 2003 legten beide Parteivertreter ihre Plädoyernotizen ins Recht; diese enthielten ihre Anträge (vgl. MG Prot. S. 4,\nMG act. 7, 10). Da das Rekursverfahren schriftlich ist, müssen die Anträge der\nParteien nicht protokolliert werden; sie ergeben sich aus der Rekursschrift und der\nRekursantwort (§ 143 GVG, §§ 276, 277 ZPO). Vorliegend enthalten die entsprechenden Eingaben der Parteien ihre Anträge (OG act. 1, 10). Der vom Beschwerdeführer weiter angerufene § 138 GVG enthält keine Vorschriften über die Protokollierung, sondern regelt die Stimmabgabe der Richter. Die Beweiswürdigung\ndurch das Gericht erfolgt im Rahmen der Urteilsberatung, welche nicht protokolliert werden muss (Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 141). Vielmehr ergibt sich die\nBeweiswürdigung - soweit sie überhaupt erforderlich war - aus der Urteilsbegründung (Hauser/Schweri, a.a.O., N 38 zu § 157). Hingegen wären Stellungnahmen\nder Parteien zum Beweisergebnis zu protokollieren (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2\nzu § 144). Da vorliegend jedoch gar kein Beweisverfahren durchgeführt werden\nmusste (vgl. oben 3.b), entfiel naturgemäss auch eine entsprechende Schluss-\n- 13 -\n\nverhandlung. Insgesamt ist damit ohnehin keine Verletzung der Protokollierungsvorschriften durch die Vorinstanzen ersichtlich.\n\n"}