{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040140_2005-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A5BDA9626EBEBBE8C1256FC50036132C_AA040140.pdf", "Checksum": "4c20b2dcaa78a683860dcad99319e98c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:49", "Checksum": "4f3cfea561ec8d9a98696fe7010188a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt\n\n 3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten\ntrotz widersprüchlicher Angaben über das Verhältnis von mit Geschäftsräumen\nüberbauter Fläche zur Gesamtfläche den Sachverhalt nicht korrekt von Amtes\nwegen abgeklärt, obwohl hier gemäss § 108 ZPO die Offizialmaxime gelte (KG\nact. 1 S. 4, 13). Bei genauem Studium der Akten müsse davon ausgegangen\nwerden, dass beide Parteien das Mietverhältnis als Geschäftsmiete qualifiziert\nhätten. Die Vorinstanzen hätten die eingereichten Unterlagen aufgrund der Offizialmaxime selber entsprechend würdigen oder im Zweifelsfall die Situation im\nRahmen der richterlichen Fragepflicht klären müssen (KG act. 1 S. 4, 5, 9-11). Die\nVorinstanzen hätten zu den umstrittenen Sachverhaltselementen ein Beweisverfahren durchführen müssen (KG act. 1 S. 11-12). Sie hätten auch trotz Antrags\nkeinen Augenschein durchgeführt (KG act. 1 S. 11).\n\nb) Gemäss § 108 ZPO wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amtes wegen geprüft. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, soweit die sachliche Zuständigkeit - hier des Mietgerichts - von der Natur\ndes eingeklagten Anspruchs abhängt. Insoweit ist auf die klägerischen Vorbringen\n- 7 -\n\nzum Sachverhalt (d.h. auf das Klagefundament) abzustellen, ohne dass dabei die\nFrage der Begründetheit des Anspruchs zu prüfen wäre. Nur so ist gewährleistet,\ndass bezüglich des geltend gemachten Anspruchs überhaupt materiell entschieden wird. Aus diesem Grund ist auch über die Frage der sachlichen Zuständigkeit\nkein Beweisverfahren durchzuführen. Ebenso wenig sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung materiell-rechtliche Einwendungen bzw. Einreden des Beklagten\ngegen die Begründetheit des Anspruchs zu hören. Jedoch ist es dem angerufenen Gericht nicht verwehrt, aufgrund des von der klägerischen Partei vorgebrachten Sachverhalts von Amtes wegen zu prüfen, ob der behauptete Anspruch\neffektiv in demjenigen Rechtsbereich anzusiedeln ist, der seine Zuständigkeit begründet, und gegebenenfalls - in Abweichung von der rechtlichen Betrachtungsweise der klägerischen Partei - seine sachliche Zuständigkeit zu verneinen\n(Kass.-Nr. 99/198 vom 01.11.1999 i.S. A., Erw. 4.a m.w.H., auszugsweise publiziert in RB 1999 Nr. 45; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 4. Kap. Rz. 103a ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11, 25a zu\n§ 17; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S.\n106).\n\nc) Nach dem Gesagten geht die Rüge, die Vorinstanzen hätten weitere\nAbklärungen (unter anderem durch Ausübung ihrer Fragepflicht) treffen und ein\nBeweisverfahren (unter anderem mit einem Augenschein) durchführen müssen,\nvon vornherein fehl. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht Einwendungen der Beschwerdegegner berücksichtigt. Inwieweit die Vorinstanzen Tatsachen, die sich allenfalls lediglich aus den\nAkten ergaben, hätten von Amtes wegen berücksichtigen müssen, kann offen\nbleiben; wie in der Folge zu zeigen sein wird, sind die entsprechenden, geltend\ngemachten Umstände ohnehin nicht erheblich. Insgesamt ist die Rüge abzuweisen.\n\n4. a) Weiter macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend,\nfür die sachliche Zuständigkeit komme es auf das anhängig gemachte Rechtsbegehren und nicht auf das Prozessergebnis an. Die Beschwerdegegner hätten für\ndie Mitteilung einer Mietzinserhöhung ein Formular benutzt, auf dessen Rückseite\ndie Bestimmungen über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen bei der\n- 8 -\n\nMiete von Wohn- und Geschäftsräumen abgedruckt gewesen seien. Ebenso hätten sie bei der Kündigung des Mietverhältnisses das amtliche Formular für die\nMitteilung einer Kündigung des Vermieters von Wohn- und Geschäftsräumen gemäss Art. 266 l und Art. 298 OR benutzt. Auch in anderen Schreiben hätten sie\nauf die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen verwiesen (MG art. 5/12/17, 5/11, 5/2/2, 5/2/3). Schon weil das Mietverhältnis sogar von\nden Beschwerdegegnern über längere Zeit hinweg als Geschäftsmiete angesehen worden sei, müsse die sachliche Zuständigkeit des Mietgerichts klar bejaht\nwerden. Die früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hätten zudem\nschon vor den Vorinstanzen erklärt, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag\nüber einen Geschäftsraum zustande gekommen sei. Bei genauem Studium der\nAkten müsse man davon ausgehen, dass im Laufe der Zeit ein ausdrücklicher\nKonsens zwischen den Parteien darüber zustande gekommen sei (KG act. 1 S. 3-\n8). Die Vorinstanz habe sich jedoch mit den Willensäusserungen der Beschwerdegegner nicht auseinandergesetzt (KG act. 1 S. 11) und in der Folge die willkürliche Annahme getroffen, es liege kein Vertrag über die Miete von Geschäftsräumen vor (KG act. 1 S. 12-13). Die Schreiben der Beschwerdegegner hätten nach\ndem Grundsatz von Treu und Glauben dahingehend interpretiert werden müssen,\ndass die Parteien den ursprünglichen Mietvertrag in einen Mietvertrag über Geschäftsräume geändert hätten (KG act. 1 S. 13).\n\n"}