{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040140_2005-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A5BDA9626EBEBBE8C1256FC50036132C_AA040140.pdf", "Checksum": "4c20b2dcaa78a683860dcad99319e98c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:49", "Checksum": "4f3cfea561ec8d9a98696fe7010188a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt\n\nwürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu\nwelchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen\nim Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\n2. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens ergibt sich weiter, dass\nlediglich zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281\nZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen\nund Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über\nwelchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren\nnicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach\nZürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock,\na.a.O., S. 56 f., 75).\n\nIII.\n\n1. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, Grundlage sei der Mietvertrag vom 10. Juli 1996 über eine unbebaute Fläche von 4'271 m2 als Auto- und\nWohnwagenabstellplatz. Das vom Beschwerdeführer später erstellte Holzhaus\nweise eine Fläche von 55 m2 auf, was einem verschwindend kleinen Anteil von\nca. 1,3 % der Gesamtfläche entspreche. Sei nur ein Bruchteil einer Freifläche\nüberbaut, so werde deswegen, selbst wenn diesem Objekt wie vorliegend Geschäftsraumeigenschaft zukomme, nicht das gesamte Areal zum Geschäftsraum.\nDer Auffassung des Beschwerdeführers, wonach dem Gartensitzplatz, den Parkplätzen sowie den Grünflächen ebenfalls Raumqualität zuzusprechen sei, könne\nnicht gefolgt werden (KG act. 2 S. 5). Das Mietobjekt wäre aber selbst dann nicht\n- 5 -\n\nzum Geschäftsraum zu erheben, wenn diesen Nebensachen Raumcharakter zugebilligt würde. Nach Darstellung des Beschwerdeführers würde sich diesfalls eine überbaute Fläche von wohl etwa 350 m2 ergeben. Damit würde der Anteil der\nMietfläche mit Raumeigenschaft ca. 9 % der Gesamtfläche betragen, was immer\nnoch zu gering sei, als dass deshalb das gesamte Mietobjekt zum Geschäftsraum\nwürde (KG act. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, die Beschwerdegegner hätten durch ihr Einverständnis zu seinen Bauvorhaben einer Änderung\ndes Mietvertrages von einem Vertrag über unbebautes Land zu einem solchen\nüber einen Geschäftsraum zugestimmt. Selbst wenn aber die Beschwerdegegner\nbei Erteilung ihrer Einwilligung vom Restaurant gewusst oder zumindest nachträglich davon erfahren, aber nichts dagegen unternommen hätten, bedeute dies\nnicht ohne weiteres, dass sie deshalb das Mietobjekt insgesamt zum Geschäftsraum hätten erheben wollen (KG act. 2 S. 7). Schliesslich könne einzig ein nach\ndem Vertrauensprinzip qualifiziertes Verhalten des Vermieters (namentlich Zusicherungen), welches ein objektiv begründetes Vertrauen des Mieters in ein länger\ndauerndes Mietverhältnis zu wecken vermöge, zur Anwendung des Rechts der\nWohn- und Geschäftsraummiete führen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege hier kein solcher Fall vor. Der Mietvertrag sei zwar unbefristet abgeschlossen worden, die Beschwerdegegner hätten jedoch dem Beschwerdeführer in keiner Weise ein länger dauerndes Mietverhältnis zugesichert.\nMit ihren Vorbehalten, bei Mietende den ursprünglichen Zustand verlangen zu\nkönnen, hätten sie gegenüber dem Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck\ngebracht, dass dieser mit einer Kündigung gegebenenfalls zu rechnen hätte (KG\nact. 2 S. 7-8).\n\n2. a) Vorliegend geht es hauptsächlich um die Frage, ob es sich beim\nMietobjekt um einen Geschäftsraum gehandelt habe und das Mietgericht auf das\nErstreckungsbegehren des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die zuständigen Behörden werden von den Kantonen bezeichnet (Art. 274 OR). Die Zuständigkeit des Mietgerichts richtet sich somit nach kantonalem Recht (§§ 14 ff.\nGVG). Auf die entsprechenden Rügen ist im Kassationsverfahren einzutreten\n(§ 285 ZPO).\n- 6 -\n\nb) Das Mietgericht beurteilt alle Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume (§ 18 Abs. 1 GVG). Der Begriff der\nWohn- und Geschäftsräume im Sinne des GVG deckt sich mit demjenigen des\nmateriellen Bundesrechts gemäss Art. 253a OR. Bei der Auslegung des (kantonalrechtlichen) Begriffs kann somit die Lehre und Rechtsprechung zum Mietrecht\nanalog beigezogen werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 zu § 18; ZR 97 Nr. 47, Erw. 5).\n\nc) Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, der Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs und die Offizialmaxime gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN 20, 35, 37 zu § 281). In diesem Bereich steht dem Kassationsgericht freie Kognition zu (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281). Soweit der Beschwerdeführer irrtümlicherweise von einer Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ausgeht (KG act. 1 S. 13), schadet ihm dies nicht; die\nSubsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund ist Aufgabe des Gerichts\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288).\n\n"}