{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040140_2005-03-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/A5BDA9626EBEBBE8C1256FC50036132C_AA040140.pdf", "Checksum": "4c20b2dcaa78a683860dcad99319e98c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:49", "Checksum": "4f3cfea561ec8d9a98696fe7010188a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 01.03.2005 AA040140\nRegeste:\nKantonales Beschwerdeverfahren, Mietrechtlicher Kündigungsschutz (Erstreckung), Zuständigkeit des Mietgerichts, Begriff des Geschäftsraums, Protokollierungspflicht, Suspensiveffekt\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040140/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler\n\nZirkulationsbeschluss vom 01. März 2005\n\nin Sachen\n\nX.,\nKläger, Rekurrent und Beschwerdeführer\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. et lic. iur. ____\n\ngegen\n\n1. A.,\nBeklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n2. B.,\nBeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n3. C.,\nBeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\n1, 2, 3 vertreten durch H. Immobilien AG,\ndiese vertreten durch I.,\ndieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____\n\nbetreffend Kündigungsschutz\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2004 (NM030009/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 10. Juli 1996 schlossen X. (Mieter, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer) und die Geschwister ____ (Vermieter, Beklagte, Rekursgegner\nund Beschwerdegegner 1-3) einen Mietvertrag über ein 4'271 m2 messendes\nGeländeareal (MG act. 5/2/1). Diesen kündigten die Vermieter am 2. Oktober\n2002 (MG act. 5/2/3).\n\n2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2002 rief der Beschwerdeführer die\nSchlichtungsbehörde des Bezirks ____ an und verlangte insbesondere die maximal mögliche Erstreckung des Mietverhältnisses (MG act. 5/1). Am 23. Mai 2003\nstellte die Schlichtungsbehörde fest, dass zwischen den Parteien keine Einigung\nerzielt werden konnte, und beschloss, die Klage auf Erstreckung des Mietverhältnisses abzuweisen (MG act. 5/24).\n\n3. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom\n3. September 2003 beim Mietgericht ____ Klage gegen die Beschwerdegegner\nmit dem Rechtsbegehren, das Mietverhältnis sei mindestens um 3 Jahre zu erstrecken (MG act. 1). Das Mietgericht erklärte sich mit Beschluss vom 16. Oktober\n2003 für sachlich nicht zuständig, da es nicht um Geschäftsräume gehe, und trat\nauf die Klage nicht ein. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10\nTagen zur Stellung eines Überweisungsantrages angesetzt (MG act. 15 = OG\nact. 2).\n\n4. Gegen den Entscheid des Mietgerichtes rekurrierte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2003 ans Obergericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und der Fall sei zur weiteren Behandlung an die\nVorinstanz zurückzuweisen (OG act. 1). Mit Beschluss vom 13. August 2004 wies\ndie II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss\ndes Mietgerichts vom 16. Oktober 2003 (OG act. 14 = KG act. 2).\n- 3 -\n\n5. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung zur\nNeubeurteilung; im Falle des Nichteintretens oder der Abweisung sei der Streitgegenstand an das zuständige Gericht zu überweisen; alles unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner. Mit Verfügung des Präsidenten des hiesigen Gerichtes vom 16. September 2004 wurde der Beschwerde\nantragsgemäss einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 7). Die Beschwerdegegner beantragen Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG\nact. 14).\n\n6. Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Beschluss\nausserdem eidgenössische Berufung erhoben (KG act. 1 S. 3).\n\nII.\n\n1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung\ndes Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss\n(§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten\nnach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen.\nWer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen\nEntscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis-\n- 4 -\n\n"}