Da die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem Ausgeführten abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, werden die Beschwerdeführerinnen für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. - 27 - 1 ZPO). Es ist Solidarhaftung der beiden Beschwerdeführerinnen für die jeweils ganzen Kosten und Entschädigungen anzuordnen (§ 70 ZPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: