Nur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben, besteht richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO. Angesichts des Grundsatzes der Verhandlungsmaxime und der Dispositionsmaxime ist den Parteien nicht die Verantwortung für rechtzeitiges Vorbringen abzunehmen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 55 ZPO). Fehlt es, wie vorliegend, an konkreten Vorbringen, so ist dieser Mangel nicht durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu beheben. Die Rüge ist unbegründet. III.