Es wäre ihre Obliegenheit gewesen, für den durchaus nicht abwegigen Eventualfall, dass das Handelsgericht der Beschwerdegegnerin im Grundsatz folgt und eine Genehmigung der Optionsstrategie annimmt, die einzelnen Handlungen und Unterlassungen der Beschwerdegegnerin und den behaupteterweise daraus entstandenen Schaden im Einzelnen zu nennen und zu beziffern. Nur wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig oder unbestimmt bleiben, besteht richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO.