Dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung bzw. Genehmigung einer Optionsstrategie behauptet hatte, erkannten auch die Beschwerdeführerinnen. Das Handelsgericht nennt die Stellen in der Replik, aus denen sich dies ergibt: HG act. 16 S. 7 Ziff. 18 und S. 9 Ziff. 29 (Urteil S. 22). Es wäre ihre Obliegenheit gewesen, für den durchaus nicht abwegigen Eventualfall, dass das Handelsgericht der Beschwerdegegnerin im Grundsatz folgt und eine Genehmigung der Optionsstrategie annimmt, die einzelnen Handlungen und Unterlassungen der Beschwerdegegnerin und den behaupteterweise daraus entstandenen Schaden im Einzelnen zu nennen und zu beziffern.