Unterlassungen inwiefern zu welchen konkreten Schäden geführt hätten. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort richtig festhält (KG act. 11 S. 28 Ziff. 89), lässt sich dieser Mangel in der Darlegung des Klagefundaments nicht durch Abnahme einer Expertise heilen. Es ist nicht Sache eines allfälligen Gutachters, anstelle der klagenden Partei die einzelnen auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhenden Handlungen zu benennen und den sich daraus allenfalls ergebenden Schaden zu beziffern. Dass die Beschwerdegegnerin die Vereinbarung bzw. Genehmigung einer Optionsstrategie behauptet hatte, erkannten auch die Beschwerdeführerinnen.