Mit einem solchen der Rechtsprechung betreffend die Genehmigung widersprechenden Entscheid hätten die Beschwerdeführerinnen nicht rechnen müssen. Jedenfalls wäre das Handelsgericht gestützt auf die Fragepflicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung einer Schadenberechnung für diesen ausgefallenen Fall aufzufordern. Indem das Handelsgericht von seiner Fragepflicht keinen Gebrauch gemacht habe, habe es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt (Beschwerdeschrift S. 33 f. lit. L, Ziff. 88 - 90).