Die Beschwerdeführerinnen hätten vielmehr davon ausgehen können, dass das Handelsgericht ihnen mitteilen werde, wenn es im Unterschied zur Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerinnen, aber auch der Beschwerdegegnerin, vom Zustandekommen des Vertrages ausgehen würde, jedoch eine Genehmigung der Vertragsverletzungen annehmen und dennoch Schadenersatz für nicht genehmigte Sorgfaltspflichtsverletzungen zusprechen wolle. Mit einem solchen der Rechtsprechung betreffend die Genehmigung widersprechenden Entscheid hätten die Beschwerdeführerinnen nicht rechnen müssen.