Der Schaden infolge der Sorgfaltspflichtverletzungen könne somit gleichgestellt werden mit dem Schaden, der in der Klageschrift und in der Replikschrift berechnet worden sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten mit Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzungen eine Expertise verlangt, wobei sie die von ihr gerügten Sorgfaltspflichtverletzungen substantiiert in der Klageschrift und in der Replikschrift behauptet hätten. Voraussetzung für die Schadenberechnung sei die Abnahme der Expertise. Im übrigen sei es den Beschwerdeführerinnen nicht möglich gewesen, für alle Eventualfälle separate Schadenberechnungen aufzustellen.