Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten bereits ausgeführt, dass der Verlust, welcher ihnen entstanden sei, nicht die Folge einer vom Handelsgericht nicht näher definierten "Options-Strategie" gewesen sei, sondern ausschliesslich die Folge der von den Beschwerdeführerinnen erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen. Der Schaden infolge der Sorgfaltspflichtverletzungen könne somit gleichgestellt werden mit dem Schaden, der in der Klageschrift und in der Replikschrift berechnet worden sei.