dieser überhaupt ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (§ 285 ZPO). 7. a) Das Handelsgericht hält sodann fest, die Beschwerdeführerinnen hätten es unterlassen, für den Eventualfall, dass sich das Vertragsverständnis der Beschwerdegegnerin als richtig herausstellen oder eine Genehmigung anzunehmen sein sollte, darzulegen, welche Sorgfaltspflichtverletzungen inwiefern zu welchem Schaden geführt hätten, obwohl sie aufgrund der beklagtischen Behauptungen damit hätten rechnen müssen, dass die Vereinbarung oder Genehmigung einer - 25 -