haltlich zu verstehen sei, also ob darin ein generelles Einverständnis zur bisherigen Optionsstrategie liege oder ob die Einzelheiten im Sinne der von den Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift angeführten Fragen ausdrücklich hätten geregelt sein müssen, damit eine verbindliche Willenserklärung vorgelegen hätte, sind Fragen der Anwendung von Bundesrecht, unterstehen der Prüfung im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren und sind demnach nicht im kantonalen Kassationsverfahren zu behandeln. Dasselbe gilt auch für die grundsätzliche Frage, ob anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 oder im Nachgang zu