Die Feststellung des Handelsgerichts, wenn die Beschwerdeführerinnen mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätten sie allen Grund gehabt, Widerspruch zu erheben, sowie der Umstand, dass sie dies nicht getan hätten, könne nach Treu und Glauben als Zustimmung verstanden werden, zeigt klar auf, dass mit der betreffenden Optionsstrategie die bisher geführte gemeint ist, zu deren Fortführung die Beschwerdeführerinnen nach Ansicht des Handelsgerichts ihre Zustimmung gegeben haben. Ob das Verhalten der Beschwerdeführerinnen, das heisst das Unterlassen des Widerspruchs, nach Treu und Glauben als Zustimmung zu gelten habe, wie eine allfällige Zustimmung in-