neuen Vertrag einzugehen. Aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts könne nicht ergründet werden, woraus sich die Willensübereinstimmung der Parteien ergeben haben soll. Auch diesbezüglich sei der Sachverhalt, wie er vom Handelsgericht dargelegt worden sei, ungenügend (Beschwerdeschrift S. 32 f. lit. K Ziff. 86 und 87).