gegnerin habe einhalten müssen oder nicht. Sicher sei, dass die Parteien über diese Fragen anlässlich der Besprechung der Beschwerdeführerin 1 mit Remo T. am 19. Februar 2001 keine Einigung oder Willensübereinkunft erlangt hätten. Selbst wenn eine solche Willensübereinstimmung erzielt worden wäre, bliebe das Problem, dass weder die Beschwerdeführerin 1 noch Remo T. berechtigt gewesen seien, für die Beschwerdeführerinnen bzw. die Beschwerdegegnerin einen - 24 -