Die Definition des Vertragsinhalts sei im Sachverhalt des Handelsgerichts derart unklar, dass nicht erkennbar sei, was unter dieser Optionsstrategie zu verstehen sei. Die Beschwerdeführerinnen fragen, ob es zulässig gewesen sei, Aktien jeder Art, jeder Währung über Optionen einzukaufen, ob die Optionen eine Hebelwirkung auf das Gesamtportfolio hätten haben dürfen, ob Klumpenrisiken zulässig gewesen seien, ob zulasten der Beschwerdegegnerin überhaupt noch eine Aufklärungs- und Informationspflicht bestanden habe, ob Remo T. als Anlageberater der Aufsicht seiner Bank unterstanden sei und ob dieser die übliche und aktuelle Anlagepolitik der Beschwerde-