Die Beschwerdeführerinnen rügen, der Sachverhaltsdarstellung des Handelsgerichts könne nicht entnommen werden, auf welchen künftigen Vertrag sich die Parteien am 19. Februar 2001 geeinigt hätten. Die Definition des Vertragsinhalts sei im Sachverhalt des Handelsgerichts derart unklar, dass nicht erkennbar sei, was unter dieser Optionsstrategie zu verstehen sei.