Der Umstand, dass sie dies nicht getan hätten, könne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass die Beschwerdegegnerin mit Fug und Recht davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerinnen seinen mit der Optionsstrategie im Grundsatz einverstanden gewesen. Da es zudem ersichtlich nicht um einzelne abredewidrige Handlungen gegangen, sondern erkennbar eine eigentliche Strategie mit Optionen verfolgt worden sei, hätte vernünftigerweise damit gerechnet werden müssen, dass auch in Zukunft solche Geschäfte getätigt würden. Mithin sei eine Genehmigung der abredewidrigen Handlungen und entsprechend eine "Heilung" der Vertragsverletzung anzunehmen (Urteil S. 19 Erw.