6. a) Das Handelsgericht hält fest, wenn die Beschwerdeführerinnen mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätte aller Grund bestanden, Widerspruch zu erheben. Der Umstand, dass sie dies nicht getan hätten, könne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass die Beschwerdegegnerin mit Fug und Recht davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerinnen seinen mit der Optionsstrategie im Grundsatz einverstanden gewesen.