Ob von einer allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich Gewinnchancen und Risiken der Optionsstrategie erst auszugehen sei, wenn sich das Risiko eines grösseren Verlustes zum wiederholten Male verwirklicht hat - bereits das Jahr 2000 brachte Verluste - ist wiederum eine vom Bundesgericht zu prüfende Frage. Dasselbe gilt für die Frage der Relevanz einer aktualisierten Orientierung über die erneute negative Entwicklung im Hinblick darauf, ob von einer stillschweigenden Genehmigung der Optionsstrategie durch die Beschwerdeführerinnen auszugehen sei. Da den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich die Be- - 23 -