Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Verluste zwischen dem 1. und dem 18. Februar 2001, über welche angeblich Remo T. anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 nicht orientiert habe, bestätigen gemäss Handelsgericht den ohnehin erkennbaren hochspekulativen und risikoreichen Charakter der Optionsstrategie, bringen also keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse. Ob von einer allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich Gewinnchancen und Risiken der Optionsstrategie erst auszugehen sei, wenn sich das Risiko eines grösseren Verlustes zum wiederholten Male verwirklicht hat - bereits das Jahr 2000 brachte Verluste - ist wiederum eine vom Bundesgericht zu prüfende Frage.